Zeiterfassung Mindestlohn

2015 startet mit dem Mindestlohn

… und auch mit der Pflicht zur Zeiterfassung

Zum 1. Januar 2015 gilt nun bundes- und auch branchenweit der Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde. Für die Friseurbranche gibt es bis zum 31. Juli 2015 noch eine Übergangsregelung mit 8,00 € pro Stunde für den Westen und 7,50 € pro Stunden für den Osten. Erst ab dem 1. August 2015 gilt dann auch für alle Friseurinnen und Friseure in ganz Deutschland der Mindestlohn von 8,50 €.

Soweit sind dies sicherlich Informationen, die niemandem, der in einem Friseursalon arbeitet oder einen betreibt, unbekannt sein werden. Die Mindstlohndebatte gerade in der Friseurbranche wurde im vergangenen Jahr ja auch durchaus außerhalb der Friseurkkreise und auch viel in der Presse diskutiert.

Konkrete Umsetzung des Mindestlohns für Friseurinnen und Friseure

Spannend und vor allem wichtig ist nun, dass die seit dem 1. Januar geltende Übergangsregelung für die Friseurbranche auch überall korrekt und ordentlich umgesetzt wird. Und hier gibt es doch so einiges zu beachten. Nicht nur solltest Du als Friseurin oder Salonbesitzer ganz genau prüfen, ob das gezahlte Brutto-Gehalt auch dem Mindestlohn pro Stunde entspricht. Auch Themen wie die genaue Zeiterfassung der Arbeitszeiten sind jetzt von Bedeutung.

Passt das Friseur-Gehalt mit dem Mindestlohn zusammen

Logisch, das A und O ist natürlich erstmal, dass Du überhaupt den Mindestlohn erhältst oder diesen an Deine Mitarbeiter zahlst. Davon ausgenommen sind nur Auszubildenden und Praktikanten, deren Praktikum nicht länger als 3 Monate dauert. Wie aber berechnet sich der Stundenlohn?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt hier auch einen einfachen Rechner zur Verfügung, mit dem Du schnell prüfen kannst, ob das gezahlte Gehalt im grünen Bereich liegt:
http://www.der-mindestlohn-gilt.de/ml/DE/Service/Rechner/Mindestlohn-Rechner.html

Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks gibt noch folgende Formel an, um das Monatsgehalt auf einen Betrag pro Stunde zu rechnen:

Um die durchschnittliche Arbeitszeit pro Monat zu ermitteln, wird die Wochenarbeitszeit mit 13 multipliziert und das Ergebnis durch 3 dividiert: (40 x 13) : 3 = 173,33. Bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ergibt sich so der Mittelwert von 173,33.

Das Monatsgehalt geteilt durch die 173,33 Stunden ergibt dann den Stundenlohn.

 Stundenlohn trotzdem eine knifflige Angelegenheit

Da die Monate unterschiedlich lang sind, kann es dann schon mal rein rechnerisch auf die Stunde gesehen zu Über- oder Unterzahlungen kommen. Stundengenaue Bezahlung wäre eine Möglichkeit. Als Salonbetreiber solltest Du Dich zu diesem Thema auf jeden Fall von Deinem Steuerberater unterstützen lassen.

Dokumentation der Arbeitszeit wird Pflicht

Mit dem Mindestlohn steht die geleistete Arbeitszeit nun auch mehr als im Rampenlicht. Wirst Du nicht per Stunde bezahlt, ist bei einem festen Monatsgehalt natürlich der Stundenlohn abhängig von Deiner Arbeitszeit. Deshalb besteht ganz speziell im Friseurhandwerk für den Zeitraum der Übergangsregelung auch für alle angestellten Friseurinnen und Friseure eine Aufzeichnungspflicht ihrer Arbeitszeit. Diese muss lückenlos sein, um einer Zollkontrolle standzuhalten.

Dazu solltest Du mindestens notieren:

  • Datum
  • Uhrzeit Arbeitsbeginn
  • Uhrzeit Arbeitsende
  • Summe der Pausen
  • und welche Arbeitsstunden sich daraus für den jeweiligen Tag ergeben

Außerdem musst Du für einen Arbeitstag spätestens 7 Tage später Deine Arbeitszeiten vollständig notieren, sonst halten sie einer Prüfung nicht stand. Diese Zeiterfassung muss dazu noch 2 Jahre aufbewahrt werden.

Für Minijobber ist die Zeitaufzeichnung natürlich als Grundlage ihrer Entlohnung schon gegeben. Hier werden sich wegen der Sozialversicherungspflicht bei einem Verdienst von über 450 € im Monat, dann aber die monatlichen Stunden verringern, denn Arbeitszeitkonten sind bei Minijobbern in der Regel nicht zugelassen.

Stundenlöhne und Zeiterfassung schnell checken

Um Ärger zu vermeiden solltest Du Dich, wenn nicht schon längst passiert, also schnellstmöglich um den korrekten Stundenlohn kümmern und auch eine ordentliche und einfache Arbeitszeiterfassung einrichten.

Für die Minijobber muss die Dokumentation der Arbeitszeit sowieso beibehalten werden auch nach dem 31. Juli 2015. Um auch danach nicht in Erklärungsnot zu geraten und Schwierigkeiten direkt vorzubeugen, empfehlen wir Dir auch im Angestelltenverhältnis dann weiterhin die Arbeitszeit zu erfassen.

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